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  • 23.07.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 1 Nr 2 · III R 70/09

    Kindergeld, Pflegekind, Regelung, Ablehnung, Zeitraum, Vorverfahren, Behinderung, Kind

    Letzte Änderung: 23. Juli 2012, 11:12 Uhr, Aufgenommen: 22. Februar 2010, 11:48 Uhr

    Streitig ist, ob zwischen dem Kläger und seiner volljährigen schwerbehinderten Schwägerin (GdB 100 , G, H, B), seiner jetzigen Ehefrau und seinem volljährigen behinderten Schwager (GdB 70) Pflegekindschaftsverhältnisse bestehen.
    1) Revision des Klägers:
    Werden mit einem das Kindergeld ablehnenden Bescheid auch zukünftige, nach der Einspruchsentscheidung noch nicht entstandene Kindergeldansprüche geregelt? Ist demnach eine Klage auch ohne Vorverfahren zulässig, soweit der Zeitraum nach der Einspruchsentscheidung betroffen ist?
    2) Revision der Beklagten:
    Pflegekindschaftsverhältnis nur durch Haushaltsaufnahme und Personensorge? Kann ein familienähnliches Band i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einem bereits Volljährigen nur dann angenommen werden, wenn der Volljährige derart schwer geistig oder seelisch behindert ist, dass er in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht (vgl. DA-FamEStG 63.2.2.3 Abs. 3 Sätze 5 und 6 und III R 15/09)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 70/09

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 11.9.2009 9 K 259/06

    Normen: EStG § 32 Abs 1 Nr 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 44

    Erledigt durch: Urteil vom 22.12.2011, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung