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  • 23.05.2011 · Erledigtes Verfahren · UStG 1999 § 3a Abs 2 Nr 3 Buchst c S 1 · V R 40/09

    Ort der sonstigen Leistung, Bewegliches Wirtschaftsgut, Drittland

    Letzte Änderung: 23. Mai 2011, 13:04 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2010, 10:10 Uhr

    1. Liegt der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG 1999 im Inland, wenn ein Tierarzt im Inland von Auftraggebern aus EU-Mitgliedstaaten bzw. Drittländern übersandte Blutproben von Versuchstieren auf den Befall von Viren oder Bakterien untersucht?
    Werden die Blutseren als bewegliche körperliche Gegenstände angesehen?
    2. Sind unter dem Begriff der Begutachtung i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG 1999 nur Wertgutachten zur Prüfung des körperlichen Zustands über die Untersuchung der Echtheit eines Gegenstands zur Schätzung seines Werts oder zur Bewertung vorzunehmender Arbeiten oder des Umfangs eines Schadens anzusehen?
    Ist dem Wortlaut der Regelung eine derartige einschränkende Auslegung zu entnehmen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 40/09

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 9.9.2009 5 K 211/04, 5 K 212/04

    Normen: UStG 1999 § 3a Abs 2 Nr 3 Buchst c S 1, UStG 1999 § 3a Abs 4 Nr 3, BGB § 90

    Erledigt durch: Urteil vom 10.11.2010, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger