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  • 15.12.2009 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 19 · II B 168/09

    Erbschaftsteuergesetz, Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

    Letzte Änderung: 15. Dezember 2009, 12:46 Uhr, Aufgenommen: 8. Dezember 2009, 12:55 Uhr

    Die Beschwerde zum BFH wird zugelassen. Im Hinblick auf den Beschluss des BFH vom 25. August 2009 (VI B 69/09, DStR 2009, 1950) berührt die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage, ob im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Steuernorm entgegen der bisherigen Rechtsprechung die öffentlichen Haushaltsinteressen in der Interessenabwägung weniger stark berücksichtigt werden können bzw. ob ein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers überhaupt erforderlich ist, das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Die Rechtssache hat damit grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II B 168/09

    Vorinstanz: FG München Beschluss 5.10.09, 4 V 1548/09

    Normen: ErbStG § 19, ErbStG § 15

    Erledigt durch: Beschluss vom 01.04.2010