21.09.2011 · Erledigtes Verfahren · SolZG § 3 · 7 K 143/08
Verfassungswidrigkeit, Solidaritätszuschlag
Letzte Änderung: 21. September 2011, 18:14 Uhr, Aufgenommen: 1. Dezember 2009, 17:27 Uhr
08.09.2010: Die Vorlage ist unzulässig. Das Verfahren ist erledigt (BVerfG 8.9.10, 2 BvL 3/10).
22.04.2010: FG Niedersachsen legt den Beschluss dem BVerfG; zur Begründung.
07.12.2009: Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlages
Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten werden sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorgenommen.
Quelle
04.12.2009: Volltext der Entscheidung und Aktenzeichen des BVerfG
liegen voraussichtlich Januar 2010 vor. Ein weiteres Verfahren ist unter II R 50/09 beim BFH anhängig, weswegen Verfahren ruhen werden.
Quelle
03.12.2009 - Veranlagungen nur noch vorläufig
Der umstrittene Solidaritätszuschlag (Soli) soll bis zur Klärung seiner Verfassungsmäßigkeit ab sofort nur noch unter Vorbehalt erhoben werden. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) setzt sich dafür ein, dass der Soli rückwirkend für den Veranlagungszeitraum von 2005 an nur vorläufig festgesetzt wird, teilte das Ministerium am Mittwoch mit.
Quelle
02.12.2009 - Einspruchsmuster ist verfügbar!
30.11.2009 - Niedersächsisches Finanzgericht h ält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig
Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das j ährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. EUR.
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vor übergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.
Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Quelle
Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Aktenzeichen: 7 K 143/08
Normen: SolZG § 3