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  • 21.09.2011 · Erledigtes Verfahren · SolZG § 3 · 7 K 143/08

    Verfassungswidrigkeit, Solidaritätszuschlag

    Letzte Änderung: 21. September 2011, 18:14 Uhr, Aufgenommen: 1. Dezember 2009, 17:27 Uhr


    08.09.2010: Die Vorlage ist unzulässig. Das Verfahren ist erledigt (BVerfG 8.9.10, 2 BvL 3/10).



    22.04.2010: FG Niedersachsen legt den Beschluss dem BVerfG;
    zur Begründung.



    07.12.2009: Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlages


    Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten werden sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorgenommen.
    Quelle


    04.12.2009: Volltext der Entscheidung und Aktenzeichen des BVerfG


    liegen voraussichtlich Januar 2010 vor. Ein weiteres Verfahren ist unter II R 50/09 beim BFH anhängig, weswegen Verfahren ruhen werden.
    Quelle


    03.12.2009 - Veranlagungen nur noch vorläufig


    Der umstrittene Solidaritätszuschlag (Soli) soll bis zur Klärung seiner Verfassungsmäßigkeit ab sofort nur noch unter Vorbehalt erhoben werden. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) setzt sich dafür ein, dass der Soli rückwirkend für den Veranlagungszeitraum von 2005 an nur vorläufig festgesetzt wird, teilte das Ministerium am Mittwoch mit.
    Quelle


    02.12.2009 - Einspruchsmuster ist verfügbar!



    30.11.2009 - Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig


    Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. EUR.
    Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.
    Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.
    Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.
    Quelle

    Gericht: Finanzgericht Niedersachsen

    Aktenzeichen: 7 K 143/08

    Normen: SolZG § 3