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  • 03.07.2023 · Nachricht · Einkommensteuer

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an den Abzug von Kinderbetreuungskosten

    In mehreren Verfahren ist zwar die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 4f, 9c EStG hinsichtlich erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten festgestellt worden (BFH 14.11.13, III R 18/13, BStBl II 14, 383; 9.2.12, III R 67/09, BStBl II 12, 567; 5.7.12, III R 80/09, BStBl II 12, 816; Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG 18.2.13, 2 BvR 2454/12; FG Hamburg 16.5.17, 2 K 75/16). Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Nachfolgeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG hat jedoch – soweit ersichtlich- bislang noch nicht stattgefunden. Das FG Köln (19.1.23, 15 K 268/21; Rev. BFH III R 8/23, Einspruchsmuster ) hat zwar insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der einschränkenden Voraussetzungen und Abzugsbeschränkungen der Höhe nach bei § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG festgestellt, jedoch diesbezüglich die Revision zu gelassen.