21.02.2013 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 1 · VIII R 41/09
Einnahmeüberschussrechnung, Übergangsgewinn, Einbringung, Personengesellschaft, Betriebsvermögen, Forderung, Zufluss
Letzte Änderung: 21. Februar 2013, 09:50 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2009, 12:15 Uhr
Hat ein Steuerberater, der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, Forderungen, die er anlässlich einer Praxiseinbringung nach § 24 UmwStG zurückbehält und die nach der Einbringung noch zu seinem Restbetriebsvermögen gehören, als Übergangsgewinn zu erfassen oder erfolgt eine Versteuerung der Einnahmen erst bei Zufluss ? Ist in diesem Fall erforderlich, dass die zurückbehaltenen Forderungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums realisiert werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 41/09
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 23.6.2009 1 K 4263/06 F
Normen: EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 24 Nr 2, EStG § 11 Abs 1, GG Art 1 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 04.12.2012, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung