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  • 21.02.2013 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 1 · VIII R 41/09

    Einnahmeüberschussrechnung, Übergangsgewinn, Einbringung, Personengesellschaft, Betriebsvermögen, Forderung, Zufluss

    Letzte Änderung: 21. Februar 2013, 09:50 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2009, 12:15 Uhr

    Hat ein Steuerberater, der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, Forderungen, die er anlässlich einer Praxiseinbringung nach § 24 UmwStG zurückbehält und die nach der Einbringung noch zu seinem Restbetriebsvermögen gehören, als Übergangsgewinn zu erfassen oder erfolgt eine Versteuerung der Einnahmen erst bei Zufluss ? Ist in diesem Fall erforderlich, dass die zurückbehaltenen Forderungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums realisiert werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 41/09

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 23.6.2009 1 K 4263/06 F

    Normen: EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 24 Nr 2, EStG § 11 Abs 1, GG Art 1 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 04.12.2012, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung