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  • 03.12.2013 · Erledigtes Verfahren · EStG § 65 Abs 1 Nr 2 · III R 51/09

    Kindergeld, Niederlande, Ausland, Differenzkindergeld, Rückforderung

    Letzte Änderung: 3. Dezember 2013, 13:03 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2009, 12:15 Uhr

    Revision der Beklagten: Ist § 65 EStG ein nationaler Ausschlusstatbestand im Hinblick auf den Anspruch von Differenzkindergeld für die in den Niederlanden beschäftigte alleinerziehende Klägerin, da im Beschäftigungsstaat eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung zu zahlen ist, bzw. bei entsprechender Antragstellung zu zahlen gewesen wäre?
    Revision der Klägerin: Kann von der Klägerin nur der Betrag zurückgefordert werden, den sie auch tatsächlich an Familienbeihilfe aus den Niederlanden erhalten hat?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 51/09

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 30.4.2009 11 K 998/06 Kg EFG 2009, 1658

    Normen: EStG § 65 Abs 1 Nr 2, EWGV 574/72 Art 10 Abs 1 Buchst a, EWGV 1408/71 Art 13 Abs 2a, EStG § 70 Abs 2, AO § 37 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 18.07.2013, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Verwaltung