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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Erlass von Kindergeldrückforderung bei vorheriger Anrechnung auf Sozialleistungen

    | Eine Rückforderung von Kindergeld, das der Berechtigten in ihrer Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter in Abzug gebracht worden war, ist nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg zu erlassen, auch wenn ein Verstoß der Berechtigten gegen Mitwirkungspflichten vorliegt. Das FG geht hier von einer unbilligen, vom Gesetzgeber nicht gewollten „Doppelkürzung“ des Kindergelds (sowohl bei den Sozialleistungen als auch beim Kindergeld durch dessen Rückforderung) aus, die den Erlass der Rückforderung gebietet (FG Berlin-Brandenburg 12.12.18, 3 K 3168/18; Rev. BFH III R 5/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Beide Leistungen (Sozialgeld für die Kinder, ausgezahlt an den Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft, einerseits und Kindergeld, ausgezahlt an einen Elternteil, andererseits) haben dieselbe Zielrichtung, nämlich die Absicherung des Existenzminimums des Kindes. Deshalb findet eine Anrechnung statt, und zwar wird nach der gesetzlichen Regelung das Sozialgeld des Haushaltsvorstands für das Kind um den Kindergeldanspruch des Elternteils für das Kind gekürzt. Fällt der Kindergeldanspruch nachträglich weg, kann aber nach den sozialrechtlichen Verfahrensregelungen das Sozialgeld für das Kind nicht mehr erhöht werden. Durch den Rückzahlungsanspruch wird damit den Eltern finanziell nachträglich der Betrag für das Existenzminimum des Kindes wieder genommen. Die Versagung der Absicherung des Existenzminimums des Kindes dürfte verfassungsrechtlich bedenklich sein, selbst wenn ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vorliegt.

     

    PRAXISTIPP | Die Frage, ob ein Erlass der Kindergeldrückforderung nur zu gewähren ist, wenn kein Verstoß der Erlassantragsteller gegen Mitwirkungspflichten vorliegt, wenn also die Erlassantragsteller kein Verschulden an der Überzahlung trifft, ist zwischen den Finanzgerichten umstritten (bejahend: FG Düsseldorf 6.3.14, 16 K 3046/13 AO, EFG 14, 977; FG Bremen 28.8.14, 3 K 9/14 [1], EFG 14, 1944; FG Düsseldorf 7.4.16, 16 K 377/16 AO; FG Düsseldorf 11.1.18, 9 K 1625/17 AO; verneinend: FG Sachsen 7.11.17, 3 K 69/17 [Kg]; Rev. BFH III R 31/17). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten weiterhin in vergleichbaren Fällen Erlassanträge gestellt und gegen entsprechende Ablehnungsbescheide Einspruch eingelegt werden.

     
    Quelle: ID 46131816