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  • 23.11.2009 · Anhängiges Verfahren · EGEntsch 193/2003 · C-318/09 P

    Körperschaftsteuerbefreiung als staatliche Beihilfe

    Letzte Änderung: 23. November 2009, 10:20 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2009, 10:20 Uhr

    Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG vom 11.6.2009 T-189/03, eingelegt am 11. August 2009, mit folgenden Anträgen:

    - das Urteil in der Rechtssache T-189/03 wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen Art. 87 EG sowie wegen eines Begründungsmangels insoweit, als es die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer als staatliche Beihilfe qualifiziert, aufzuheben;

    - das Urteil wegen rechtsfehlerhafter und widersprüchlicher Anwendung des Gemeinschaftsrechts insoweit, als es die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht als bestehende Beihilfe qualifiziert, aufzuheben;

    - das Urteil wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht insoweit, als es die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsanordnung der Entscheidung bestätigt, aufzuheben; und somit

    - die Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) insoweit aufzuheben, als mit ihr festgestellt wird, dass die Übergangsregelung der gleich bleibenden steuerlichen Behandlung von lokalen Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (Art. 2 der Entscheidung) eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, und/oder insoweit, als sie Italien auferlegt, diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (Art. 3 der Entscheidung);

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-318/09 P

    Vorinstanz: EuG , Urteil vom 11.6.2009 (T-189/03)

    Normen: EGEntsch 193/2003, EG Art 87 Abs 1, EG Art 88 Abs 1, EGV 659/99 Art 1 Buchst b