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  • 30.05.2011 · Erledigtes Verfahren · KN Pos 8521 UPos 9000 · C-288/09

    Set-Top-Box, verbindliche Zollauskunft

    Letzte Änderung: 30. Mai 2011, 11:43 Uhr, Aufgenommen: 9. November 2009, 14:36 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 24. Juli 2009 zu folgenden Fragen:
    1. Ist eine Set-Top-Box mit den Spezifikationen der "Sky+"-Set- Top-Box, Modell DRX 280, - trotz der Erläuterungen der Kommission zur KN vom 7. Mai 2008 betreffend die Unterpositionen 8521 90 00 und 8528 71 13 - in Unterposition 8528 71 13 einzureihen, wie dies in der Verordnung Nr. 1214/2007) zur Änderung von Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 vorgesehen ist?
    2. Verpflichtet Art. 12 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913Ä/92Ü des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 302, S. 1) in der geänderten Fassung die nationalen Zollbehörden zu verbindlichen Zolltarifauskünften, die im Einklang mit den Erläuterungen zur KN stehen, sofern und solange diese Erläuterungen nicht für mit dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung der KN, einschließlich der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, unvereinbar erklärt worden sind, oder können sich die nationalen Zollbehörden in der Sache eine eigene Meinung bilden und die Erläuterungen unbeachtet lassen, wenn sie eine Unvereinbarkeit für gegeben halten?
    3. Falls eine Set-Top-Box mit den Spezifikationen der "Sky+"- Set-Top-Box, Modell DRX 280, der KN-Unterposition 8521 90 00 zuzuweisen ist, ist dann die Anwendung eines positiven Zollsatzes als Verstoß gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (im Folgenden: ITA) und Art. II Abs. 1 Buchst. b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemeinschaftsrechtlich unzulässig oder ergibt sich aus der Einreihung in die Position 8521 die Konsequenz, dass die fragliche Ware nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Teils des ITA fällt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-288/09

    Vorinstanz: First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)

    Normen: KN Pos 8521 UPos 9000, KN Pos 8528 UPos 7113, EGV 1214/2007, EWGV 2658/87 Anh 1, ZK Art 12 Abs 5 Buchst a, EWGV 2913/92 Art 12 Abs 5 Buchst a

    Erledigt durch: Urteil vom 14.04.2011