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  • 30.05.2011 · Erledigtes Verfahren · KN Pos 8521 UPos 9000 · C-289/09

    Set-Top-Box, verbindliche Zolltarifauskunft

    Letzte Änderung: 30. Mai 2011, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 9. November 2009, 14:35 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des First Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 24. Juli 2009, zu folgenden Fragen:
    1. Ist eine Set-Top-Box mit einer Kommunikationsfunktion (im Folgenden: STB) und einer Festplatte - trotz der Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) vom 7. Mai 2008 betreffend die KN-Unterpositionen 8521 90 00 und 8528 71 13 - in Unterposition 8528 71 13 der KN einzureihen, wie dies in den Verordnungen Nr. 1549/2006 und Nr. 1214/2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 vorgesehen ist?
    2. Falls eine STB mit einer Festplatte, die die Spezifikationen einer Set-Top-Box mit Festplatte im Sinne dieser Vorlage aufweist, der KN-Unterposition 8521 90 00 zuzuweisen ist, ist dann die Anwendung eines positiven Zollsatzes als Verstoß gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (im Folgenden: ITA) und Art. II Abs. 1 Buchst. b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemeinschaftsrechtlich unzulässig oder ergibt sich aus der Einreihung in die Position 8521 die Konsequenz, dass die fragliche Ware nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Teils des ITA fällt?
    3. Ist Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i Äder Verordnung Nr. 2913/92 (im Folgenden: Zollkodex)Ü dahin zu verstehen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft vom 8. April 2005, auf die sich die Pace plc stützt, am 31. Dezember 2006 automatisch ungültig geworden ist, weil sie dem mit der Verordnung Nr. 1549/2006 gesetzten Recht nicht mehr entsprach? Ist Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i insbesondere dahin auszulegen, dass die Verordnung Nr. 1549/2006 nicht als Verordnung im Sinne des genannten Artikels gilt, weil sie entweder eine jährliche Aktualisierung der KN darstellt oder weil es sich bei ihr nicht um eine spezielle Tarifierungsverordnung handelt?
    4. Ist Art. 12 Abs. 6 des Zollkodex dahin zu verstehen, dass im Fall einer jährlichen KN-Aktualisierung, die keine Bestimmung über die Dauer einer den Inhabern von verbindlichen Zolltarifauskünften zustehenden Gnadenfrist enthält, die Inhaber keinen Anspruch auf eine Gnadenfrist haben, oder ist ihnen nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ein Anspruch auf die bei Tarifierungsverordnungen der Kommission übliche Gnadenfrist von sechs Monaten zuzuerkennen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-289/09

    Vorinstanz: First Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)

    Normen: KN Pos 8521 UPos 9000, KN Pos 8528 UPos 7113, ZK Art 12 Abs 5 Buchst a Nr 1, EWGV 2913/92 Art 12 Abs 5 Buchst a Nr 1, ZK Art 12 Abs 6, EWGV 2913/92 Art 12 Abs 6, EWGV 2658/87 Anh 1, EGV 1549/2006, EGV 1214/2007

    Erledigt durch: Urteil vom 14.04.2011