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  • 22.03.2011 · Erledigtes Verfahren · UStG 1993 § 15 Abs 2 Nr 1 · V R 38/09

    Vorsteuerabzug, Beratungskosten, Aktie

    Letzte Änderung: 22. März 2011, 11:11 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2009, 15:42 Uhr

    1. Sind die ausländischen Gesellschaften einer Unternehmensgruppe dem unternehmerischen Bereich der Holding zuzuordnen, wenn die Organgesellschaft einer Holding an einer produzierenden Unternehmensgruppe beteiligt ist, so dass die Holding unternehmerisch tätig ist und die Unternehmensgruppe bei der Entwicklung und Herstellung ihrer Produkte zusammenarbeitet und wirtschaftlich als ein Unternehmen angesehen wird? Löst die Zwischenschaltung ausländischer Holdinggesellschaften den wirtschaftlichen Zusammenhang?
    2. Ist die Umsatzsteuerbarkeit der Veräußerung der dem Unternehmen zugeordneten Beteiligungen auf den Fall des gewerblichen Wertpapierhandels beschränkt (entgegen BMF-Schreiben vom 26.1.2007 IV A 5-S 7300-10/07, BStBl I 2007, 211)?
    3. Steht dem Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von dem Unternehmen zuzuordnenden Beteiligungen entgegen, dass die Beteiligungsveräußerung nicht steuerbar ist? Stellen die bei der Veräußerung bezogenen Eingangsleistungen allgemeine Kosten dar, wenn der Verkauf der Beteiligungen der Umstrukturierung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Holding dient?
    4. Ist bei der Berechnung des abzugsfähigen Teils der Vorsteuern nach dem Pro-rata-Satz des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG bzw. Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG der Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze dem Gesamtbetrag aller Umsätze, einschließlich der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze jedoch ohne den nicht steuerbaren Umsätzen gegenüberzustellen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 38/09

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 10.6.2009 5 K 150/06 U

    Normen: UStG 1993 § 15 Abs 2 Nr 1, UStG 1993 § 15 Abs 4, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5, EWGRL 388/77 Art 19 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 27.01.2011, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung