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  • 21.02.2011 · Erledigtes Verfahren · UStG 2005 § 10 Abs 1 · V R 32/09

    Glücksspiel, Bemessungsgrundlage, Spielautomat, Spielbank, Automaten, Trinkgeld

    Letzte Änderung: 21. Februar 2011, 10:26 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2009, 15:42 Uhr

    1. Besteht beim Automatenglücksspiel eine innere Verknüpfung zwischen dem Spieleinsatz und der Erbringung der Dienstleistung "Glücksspiel" auch insoweit, als Zahlungen in den automatischen Tronc (Trinkgeldkasse) einfließen? Fließt auch der automatische Tronc-Einbehalt daher in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ein?
    2. Folgt aus den Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts eine andere Bemessung des Entgelts? Entspricht der europäische Begriff der Steuerbemessungsgrundlage im Wesentlichen dem nationalen Begriff des Entgelts?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 32/09

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 22.4.2009 6 K 697/09

    Normen: UStG 2005 § 10 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 3 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 72

    Erledigt durch: Urteil vom 01.09.2010, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger