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  • 24.08.2010 · Erledigtes Verfahren · EStG § 7 Abs 1 S 6 · IX R 16/09

    Abbruchkosten, Herstellungskosten, Anscheinsbeweis, Restwert, Abbruchabsicht

    Letzte Änderung: 24. August 2010, 11:21 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2009, 15:52 Uhr

    Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht - Beurteilung der Aufwendungen für ein in Sanierungs- und Umbauabsicht erworbenes, dann aber kurz nach dem Erwerb abgerissenes Vorderhaus mit anschließenden Neubau als Herstellungskosten des Neubaus anstatt als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Hat das Finanzgericht § 7 Abs. 1 Satz 6, § 7 Abs. 4 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG in Verbindung mit den Anscheinsbeweisgrundsätzen nicht richtig angewandt - Ist ein Anscheinsbeweis auch geführt, wenn das Finanzgericht nach Abschluss der Beweisaufnahme weiterhin die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes sieht - Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 16/09

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 26.3.2009 14 K 12588/06 EFG 2009, 1372

    Normen: EStG § 7 Abs 1 S 6, EStG § 7 Abs 4 S 3, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7, FGO § 96 Abs 1 S 1

    Erledigt durch: Urteil vom 13.04.2010, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger