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  • 05.05.2011 · Erledigtes Verfahren · EGV 859/2003 · C-247/09

    Drittstaatsangehörigkeit, Schweiz, Arbeitnehmer

    Letzte Änderung: 5. Mai 2011, 13:50 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2009, 11:29 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Baden-Württemberg vom 18.6.2009 zu folgenden Fragen:
    Frage 1: Findet in Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft arbeitet, auf ihn und seine drittstaatsangehörige Ehefrau im Wohnsitzmitgliedstaat die Verordnung 859/2003/EG Anwendung mit der Folge, dass der Wohnsitzmitgliedstaat auf den Arbeitnehmer und seine Ehefrau die Verordnungen 1408/71/EWG und 574/72/EWG anzuwenden hat?
    Frage 2: Falls die Frage 1 verneint wird: Sind unter den in Frage 1 genannten Umständen die Art. 2, 13, 76 der Verordnung 1408/71/EWG und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 574/72/EWG so auszulegen, dass einer drittstaatsangehörigen Mutter im Wohnsitzmitgliedstaat die Gewährung von Familienleistungen aufgrund ihrer Drittstaatsangehörigkeit versagt werden darf, obwohl das betreffende Kind Unionsbürger ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-247/09

    Vorinstanz: FG Stuttgart, Entscheidung vom 18.6.2009 (3 K 1214/08)

    Normen: EGV 859/2003, EWGV 1408/71 Art 2, EWGV 1408/71 Art 13, EWGV 1408/71 Art 76, EWGV 574/72 Art 10 Abs 1 Buchst a, EStG § 65 Abs 1 Nr 2, GG Art 6

    Erledigt durch: Urteil vom 18.10.2010