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  • 24.08.2010 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa · X R 29/09

    Rentenbesteuerung, Öffnungsklausel, Altersversorgung, Beamter, Verfassung

    Letzte Änderung: 24. August 2010, 11:25 Uhr, Aufgenommen: 22. Juli 2009, 13:51 Uhr

    Anwendungsbereich der Öffnungsklausel des § 22 EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes: Unterliegt die von einem verbeamteten Arzt neben seinen Versorgungsbezügen von der Nordrheinischen Ärzteversorgung bezogene Altersrente nur mit einem Ertragsanteil von 18% oder mit einem Anteil von 50% der Besteuerung? Verfassungskonforme erweiternde Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG auf diese Renteneinkünfte? Verstößt die Regelung gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit sowie das Verbot der Doppelbesteuerung; verfassungswidrige Begünstigung von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gegenüber Beamten?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 29/09

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 5.5.2009 15 K 421/08

    Normen: EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2, GG Art 3 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 18.05.2010, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger