19.08.2010 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 12/92 Art 3 Abs 3 · C-2/09
Verbrauchsteuer auf gebrauchte Kraftfahrzeuge
Letzte Änderung: 19. August 2010, 14:29 Uhr, Aufgenommen: 19. März 2009, 17:23 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen Sad (Bulgarien), eingereicht am 6. Januar 2009, zu folgenden Fragen:
1. Erlaubt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren den Mitgliedstaaten, eine Regelung zur Erhebung von Verbrauchsteuer auf gebrauchte Kraftfahrzeuge bei deren Verbringung in das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats festzulegen, wenn diese Steuer beim Zweiterwerb solcher Fahrzeuge, die sich bereits im Inland befinden und für die bei der erstmaligen Verbringung in das Gebiet des Mitgliedstaats Verbrauchsteuer gezahlt wird, nicht unmittelbar zu entrichten ist?
2. In welchem Sinn ist bei der Prüfung von Art. 90 Abs. 1 EG die Wendung "gleichartige inländische Waren" zu verstehen:
a) Sind es solche, die ihren Ursprung in dem Mitgliedstaat haben, der bestimmte inländische Abgaben festlegt, oder
b) solche, die sich unabhängig von ihrem Ursprung bereits im Gebiet dieses Mitgliedstaats befinden?
3. Unter Berücksichtigung der Antworten auf die beiden vorstehenden Fragen: Sind Art. 25 EG und Art. 90 Abs. 1 EG als Verbot der unterschiedlichen Regelung der Erhebung von Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge zu verstehen, die die Republik Bulgarien in den Art. 30 und 40 ZADS nach Maßgabe des Herstellungsjahrs und des Kilometerstands der Fahrzeuge festgelegt hat?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-2/09
Vorinstanz: Varhoven administrativen Sad (Bulgarien)
Normen: EWGRL 12/92 Art 3 Abs 3, EG Art 90 Abs 1, EG Art 25
Erledigt durch: Urteil vom 03.06.2010