24.08.2010 · Erledigtes Verfahren · EG Art 90 · C-572/08
rückgewonnenes Schmieröl, Steuererleichterung
Letzte Änderung: 24. August 2010, 12:46 Uhr, Aufgenommen: 19. März 2009, 17:08 Uhr
Kommission gegen Italienische Republik, Klage, eingereicht am 22.12.2008, mit dem Antrag,
- festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 EG verstoßen hat, dass sie für rückgewonnenes Schmieröl, das aus in Italien gesammeltem Altöl hergestellt worden ist, eine Steuererleichterung gewährt, es jedoch ablehnt, die gleiche Erleichterung für rückgewonnenes Schmieröl, das aus in anderen Mitgliedstaaten gesammeltem Altöl hergestellt worden ist, zu gewähren (gemäß Art. 62 des Testo unico der Bestimmungen betreffend die Abgaben auf Herstellung und Verbrauch und die entsprechenden straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen, gebilligt durch Decreto legislativo Nr. 504 vom 26. Oktober 1995, in der Auslegung des Runderlasses Nr. 24/D vom 5. Mai 2004 der Agenzia delle Entrate, und gemäß Art. 1 Abs. 116 des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005);
- der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-572/08
Normen: EG Art 90
Erledigt durch: Beschluss vom 06.05.2010
Rechtsmittelführer: Kommission gegen Italienische Republik