07.05.2012 · Erledigtes Verfahren · EG Art 18 · C-437/08
Auslandsbeteiligung, Diskriminierung, Anrechnungsmethode, Quellensteuer
Letzte Änderung: 7. Mai 2012, 12:39 Uhr, Aufgenommen: 3. Februar 2009, 15:10 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz, eingereicht am 3.10.2008, zu folgenden Fragen:
1. Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn eine nationale Behörde zur Beseitigung der Diskriminierung von Auslandsbeteiligungen, die nach dem Gesetzeswortlaut im Unterschied zu Inlandsbeteiligungen erst ab einem Beteiligungsausmaß von 25 % (geltende Rechtslage 10 %) steuerbefreit sind, die Anrechnungsmethode anwendet, weil dieses Ergebnis nach einer Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes dem (hypothetischen) Willen des Gesetzgebers am nächsten kommt und einerseits in Bezug auf die anzurechnende Körperschaftsteuer, andererseits in Bezug auf die anzurechnende Quellensteuer nicht gleichzeitig einen Anrechnungsvortrag für die Folgejahre oder eine Gutschrift im Verlustjahr zulässt?
1.1 Sofern Frage 1 bejaht wird: Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn ein Anrechnungsvortrag oder eine Gutschrift im Fall von Drittlandsdividenden nicht zugelassen wird?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-437/08
Vorinstanz: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz
Normen: EG Art 18, EG Art 56
Erledigt durch: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28.10.2010