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  • 23.08.2010 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33a Abs 1 S 3 · VI R 65/08

    Unterhalt, Vermögen, Neue Tatsache, Bodenrichtwert, Verkehrswert

    Letzte Änderung: 23. August 2010, 12:09 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2009, 10:03 Uhr

    Geringes Vermögen: Sind Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches für die Bestimmung des für § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG maßgeblichen Verkehrswerts von Grundstücken verbindlich, oder haben diese ihre Berechtigung nur im Erbschaftsteuerrecht? Können durch Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die bisher wegen ungenauer Angaben in der Steuererklärung anerkannten Unterhaltszahlungen an die Mutter wegen deren nicht nur geringem Vermögen gestrichen werden? Notwendige Rechtserheblichkeit für neue Tatsachen? Diverse Verfahrensmängel?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 65/08

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 5.12.2006 I 315/2004

    Normen: EStG § 33a Abs 1 S 3, AO § 173 Abs 1 Nr 1, BewG § 145 Abs 3, BauGB § 196

    Erledigt durch: Urteil vom 11.02.2010, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger