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  • 21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 14 Abs 1 S 3 · II R 55/08

    Erbschaftsteuer, Vorerwerb, Härteregelung

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2009, 10:03 Uhr

    Ist für Vorerwerbe i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG die zu hoch festgesetzte Steuer anzusetzen, oder der Betrag, der bei korrekter Steuerfestsetzung hätte festgesetzt werden müssen? Ist der Begriff "tatsächlich zu entrichtende Steuer" zu verstehen als "tatsächlich gezahlte Steuer" oder als rein rechnerisch richtige Steuer, die zu entrichten gewesen wäre?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 55/08

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 30.4.2008 4 K 51/06 Erb

    Normen: ErbStG § 14 Abs 1 S 3, ErbStG § 19 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 09.07.2009, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung