21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 14 Abs 1 S 3 · II R 55/08
Erbschaftsteuer, Vorerwerb, Härteregelung
Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2009, 10:03 Uhr
Ist für Vorerwerbe i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG die zu hoch festgesetzte Steuer anzusetzen, oder der Betrag, der bei korrekter Steuerfestsetzung hätte festgesetzt werden müssen? Ist der Begriff "tatsächlich zu entrichtende Steuer" zu verstehen als "tatsächlich gezahlte Steuer" oder als rein rechnerisch richtige Steuer, die zu entrichten gewesen wäre?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 55/08
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 30.4.2008 4 K 51/06 Erb
Normen: ErbStG § 14 Abs 1 S 3, ErbStG § 19 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 09.07.2009, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung