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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Reichweite der Steuerbefreiung für Familienheim

    | Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der erbrechtliche Erwerb eines bebauten und vom Erblasser zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks durch die Kinder oder Enkelkinder steuerbefreit, wenn der Erwerber unverzüglich dieses selbst nutzt (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Das FG München hat aktuell in diesem Zusammenhang entschieden, dass § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur das grundbuchrechtlich erfasste Grundstück, auf dem sich das Familienheim befindet, von der Steuer befreit. Nicht begünstigt sind danach angrenzende (unbebaute, grundbuchrechtlich eigenständige) Grundstücke, selbst wenn eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem mit einem Familienheim bebauten Grundstück und dem unbebauten Nachbargrundstück vorliegt (FG München 5.4.18, 4 K 2568/16; Rev. BFH II R 29/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall wurden das bebaute Grundstück und das unbebaute Nachbargrundstück vom Erblasser und vom Erben zusammen als Wohnhausgrundstück mit Garten genutzt. Der Erbe begehrte daher die Steuerbefreiung als Familienheim für beide Grundstücke, die er als wirtschaftliche Einheit ansah.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision zu gelassen. Der BFH wird sich daher mit der Problematik befassen können, ob die Steuerbefreiung für ein Familienwohnheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch für unbebaute Grundstücke gewährt werden kann und ob zur wirtschaftlichen Einheit „Familienheim“ auch ein Garten gehört, der in einheitlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Familienheim steht, aber eine andere Flurnummer trägt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene ErbSt-Bescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Weise offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 46654772