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  • 21.07.2011 · Erledigtes Verfahren · StraBEG § 1 Abs 1 S 1 · VIII R 31/08

    Strafbefreiende Erklärung, Steuerverkürzung

    Letzte Änderung: 21. Juli 2011, 11:16 Uhr, Aufgenommen: 19. Dezember 2008, 10:31 Uhr

    Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz bei Nichtabgabe der Steuererklärung:
    Ist für die Frage, ob eine Tat i.S. des § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 StraBEG vor dem 18. Oktober 2003 begangen worden ist, darauf abzustellen, ob bereits zu diesem Zeitpunkt Steuern verkürzt worden sind, d.h. die Tat vollendet ist? Tritt eine vollendete Verkürzung einer Veranlagungssteuer bei Nichtabgabe einer Steuererklärung erst dann ein, wenn die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen sind?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 31/08

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 20.8.2008 9 K 352/06

    Normen: StraBEG § 1 Abs 1 S 1, StraBEG § 1 Abs 7, AO § 370

    Erledigt durch: Urteil vom 17.05.2011, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger