26.01.2012 · Erledigtes Verfahren · StraBEG § 1 Abs 2 Nr 1 · VIII R 25/08
Strafbefreiende Erklärung, Steuererklärung, Sachverhalt, Pausch, Straf, Steuerhinterziehung
Letzte Änderung: 26. Januar 2012, 10:20 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2008, 09:47 Uhr
Liegt eine den Anforderungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes genügende und damit wirksame strafbefreiende Erklärung nur dann vor, wenn der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt so spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorliegt - bei dem zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge lediglich 60 % der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind - oder ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG vorliegt - bei dem 100 % der (fingierten) Ausgaben zu berücksichtigen sind?
Welchen Kriterien hat der gemäß § 3 StraBEG anzugebende Lebenssachverhalt zu entsprechen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 25/08
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 30.5.2008 5 K 2482/05
Normen: StraBEG § 1 Abs 2 Nr 1, StraBEG § 1 Abs 2 Nr 2, StraBEG § 3, AO § 371
Erledigt durch: Urteil vom 28.06.2011, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger