Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 20.05.2009 · Erledigtes Verfahren · AO § 367 Abs 3 S 1 · I R 100/08

    Betriebsprüfung, Prüfungsanordnung, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung

    Letzte Änderung: 20. Mai 2009, 11:28 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2008, 09:47 Uhr

    Hat über einen Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung das für die Besteuerung zuständige FA oder das andere mit der Durchführung der Betriebsprüfung beauftragte FA (§ 195 Satz 2 AO), welches auch die Prüfungsanordnung erlassen hat, zu entscheiden? Handelt es sich bei der Beauftragung eines anderen FA nach § 195 Satz 2 AO um ein Tätigwerden "auf Grund gesetzlicher Vorschrift" gemäß § 367 Abs. 3 Satz 1 AO?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 100/08

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 13.12.2006 13 K 5636/02 AO

    Normen: AO § 367 Abs 3 S 1, AO § 195 S 2, BpO § 5 Abs 1 S 2

    Erledigt durch: Zurücknahme der Klage.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung