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  • 14.05.2010 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst j · C-473/08

    Schul- und Hochschul­unterricht, Privatlehrer, Umsatzsteuerbefreiung

    Letzte Änderung: 14. Mai 2010, 12:54 Uhr, Aufgenommen: 17. November 2008, 11:10 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.10.2008 zu folgenden Fragen:
    1. Sind Lehr- und Prüfungsleistungen, die ein Diplom-Ingenieur an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen erbringt, die bereits mindestens einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss als Architekt bzw. Ingenieur oder eine gleichwertige Bildung besitzen, wobei die Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden, "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG?
    2. Ist eine Person, die ansonsten die Voraussetzungen als "Privatlehrer" im Sinne der unter 1. genannten Vorschrift erfüllt, aus diesem Personenkreis ausgeschlossen, wenn sie
    - die Bezahlung für ihre Lehrveranstaltungen auch dann (ganz oder teilweise) erhält, wenn sich kein Teilnehmer für die konkrete Lehrveranstaltung angemeldet hat, sie aber hierfür bereits Vorbereitungsleistungen erbracht hat, oder
    - wiederholt und in fortlaufender zeitlicher Folge über einen erheblichen Zeitraum mit der Abhaltung der entsprechenden Lehr- und Prüfungsleistungen beauftragt wird, oder
    - neben ihrer unmittelbaren Unterrichtstätigkeit gegenüber den anderen Dozenten des betreffenden Lehrgangs eine fachlich und/oder organisatorisch herausgehobene Position eingenommen hat?
    Ist ein solcher Ausschluss gegebenenfalls schon dann zu bejahen, wenn nur ein einziges dieser Merkmale vorliegt, oder erst, wenn zwei oder alle drei Merkmale gegeben sind?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-473/08

    Vorinstanz: FG Leipzig, Entscheidung vom 13.10.2008 (3 K 191/08)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst j, UStG § 4 Nr 22 Buchst a, UStG § 4 Nr 22 Buchst a, UStG § 4 Nr 21, UStG § 4 Nr 21

    Erledigt durch: Urteil vom 28.01.2010