23.08.2010 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2a · III R 62/08
Kindergeld, Grenzbetrag, Ausbildung, Vollzeiterwerbstätigkeit, Zeitraum
Letzte Änderung: 23. August 2010, 12:09 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2008, 11:00 Uhr
Grenzbetrag bei Vollzeiterwerbstätigkeit während der Ausbildung: Kindergeld für volljährigen, ganzjährig an der Fachhochschule studierenden Sohn, der nach Ende der Ausbildung zum Bankkaufmann ab Mitte Juni 2007 eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübte? Ist der Zeitraum der Vollerwerbstätigkeit und die daraus erzielten Einkünfte nicht in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen oder ist wegen Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung durch das Urteil III R 15/06 wegen der Ernsthaftigkeit der Ausbildung auch während der Vollzeiterwerbstätigkeit der (Jahres-) Grenzbetrag überschritten?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 62/08
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 20.5.2008 1 K 4311/07 Kg
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2a, EStG § 32 Abs 4 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 21.01.2010, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung