27.08.2008 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1 · C-246/08
Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, staatliches Rechtshilfebüro, öffentlicher Rechtsbeistand, Rechtshilfe, Teilvergütung, Dienstleistung, privater Rechtsbeistand
Letzte Änderung: 27. August 2008, 11:39 Uhr, Aufgenommen: 27. August 2008, 11:39 Uhr
Klage der Kommission gegen Finnland vom 03.06.2008 mit dem Antrag,
- festzustellen, dass die Republik Finnland ihren Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG nicht nachgekommen ist, indem sie auf die Rechtsberatung, die von den staatlichen Rechtshilfebüros (den dort angestellten öffentlichen Rechtsbeiständen) nach den Vorschriften über die Rechtshilfe gegen eine Teilvergütung erbracht werden, gleichfalls keine Mehrwertsteuer erhebt, während die entsprechenden Dienstleistungen, die von privaten Rechtsbeiständen erbracht werden, mehrwertsteuerpflichtig sind;
- der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-246/08
Normen: EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5
Erledigt durch: Urteil vom 29.10.2009