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  • 19.08.2010 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b · C-262/08

    Krankenhausbehandlung, ärztliche Heilbehandlung, eng verbundene Umsätze, Dienstleistung, Stammzellenbank

    Letzte Änderung: 19. August 2010, 13:59 Uhr, Aufgenommen: 27. August 2008, 11:36 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Ostre Landsret (Dänemark), eingereicht am 19.06.2008, zu folgenden Fragen:
    1. Ist der Begriff "(mit der Krankenhausbehandlung) eng verbundene Umsätze" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass er ein zeitliches Erfordernis in dem Sinne beinhaltet, dass die Krankenhausbehandlung, mit der die Dienstleistung eng verbunden ist, real sein und konkret durchgeführt, begonnen oder geplant sein muss, oder genügt es, dass die Leistung mit einer möglichen, aber noch nicht stattfindenden oder festgelegten künftigen Krankenhausbehandlung potenziell eng verbunden ist, so dass die von einer Stammzellenbank erbrachten Leistungen, die in der Entnahme, Beförderung, Analyse und Lagerung von Nabelschnurblut von Neugeborenen zur autologen Verwendung bestehen, von diesem Begriff erfasst sind?
    Ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die beschriebenen Leistungen nicht zu einem späteren Zeitpunkt als bei der Geburt vorgenommen werden können?
    2. Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die Bestimmung allgemeine Leistungen vorbeugender Natur erfasst, wenn diese Leistungen vor der Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung bewirkt werden oder bevor die Krankenhausbehandlung oder ärztliche Heilbehandlung sowohl zeitlich als auch gesundheitlich aktuell ist?
    3. Ist der Begriff "andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass er private Stammzellenbanken erfasst, deren - von medizinischem Fachpersonal wie solchem für Krankenpflege, Entbindungspflege und Bioanalyse durchgeführte und erbrachte Leistungen - in der Entnahme, Beförderung, Analyse und Lagerung des Nabelschnurbluts von Neugeborenen im Hinblick auf die autologe Verwendung bei einer etwaigen künftigen Krankenhausbehandlung bestehen, wenn diese Stammzellenbanken keine finanzielle Unterstützung der staatlichen Krankenversicherung erhalten und die Kosten der von ihnen erbrachten Leistungen nicht von der staatlichen Krankenversicherung gedeckt werden?
    Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der privaten Stammzellenbank von den zuständigen mitgliedstaatlichen Gesundheitsbehörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitätsstandards und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen eine Genehmigung zum Umgang mit Geweben und Zellen - in Form der Verarbeitung, Konservierung und Lagerung von Stammzellen aus Nabelschnurblut zur autologen Verwendung - erteilt wurde?
    4. Kommt es für die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 darauf an, ob die fraglichen Leistungen im Hinblick auf eine etwaige allogene Verwendung durchgeführt und von einer privaten Stammzellenbank erbracht werden, der von den zuständigen mitgliedstaatlichen Gesundheitsbehörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitätsstandards und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen eine Genehmigung zum Umgang mit Geweben und Zellen - in Form der Verarbeitung, Konservierung und Lagerung von Stammzellen aus Nabelschnurblut zur allogenen Verwendung - erteilt wurde?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-262/08

    Vorinstanz: Ostre Landsret (Dänemark)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, EGRL 23/2004

    Erledigt durch: Urteil vom 10.06.2010