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  • 04.08.2008 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e · C-401/06

    Ort der Leistung, Testamentsvollstrecker, Dienstleistung

    Letzte Änderung: 4. August 2008, 16:12 Uhr, Aufgenommen: 4. August 2008, 16:12 Uhr

    Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Klage vom 26.9.2006 mit folgenden Anträgen:

    - Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EG des Rates vom 17. Mai 1977 verstoßen, indem der Ort der Leistung hinsichtlich der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers nicht nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmt wird, wenn die Dienstleistung an außerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht wird.

    - die Beklagte zu den Verfahrenskosten zu verurteilen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-401/06

    Normen: EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e, UStG § 3a

    Erledigt durch: Urteil vom 06.12.2007