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  • 22.03.2011 · Erledigtes Verfahren · UStG 1999 § 18 Abs 9 S 5 · V R 17/08

    Vorsteuervergütung, Unterschrift, Gemeinschaftsrecht, Wiedereinsetzung

    Letzte Änderung: 22. März 2011, 11:11 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2008, 11:14 Uhr

    1. Muss ein ordnungsgemäßer, innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1999 gestellter Vorsteuervergütungsantrag auch eine eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers aufweisen? Reicht die Unterschrift eines rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten aus?2. Verstößt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des vergütungsberechtigten Unternehmers auf dem Vorsteuervergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit?3. Scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG aus, wenn kein ordnungsgemäß unterschriebener Vorsteuervergütungsantrag eingereicht wird und die versäumte Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 3 AO nachgeholt wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 17/08

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 21.2.2008 2 K 754/04

    Normen: UStG 1999 § 18 Abs 9 S 5, UStG 1999 § 18 Abs 9 S 3, AO § 150 Abs 3 S 1, AO § 110, EWGRL 1072/79 Art 6, EWGRL 1072/79 Art 3 Buchst c, UStG 1999 § 18 Abs 3 S 3

    Erledigt durch: Urteil vom 28.10.2010, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger