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  • 19.12.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 2a Abs 2 · IX R 22/08

    Software, Trivialprogramm, Ware, Verlustabzug

    Letzte Änderung: 19. Dezember 2008, 10:32 Uhr, Aufgenommen: 23. Juni 2008, 12:45 Uhr

    Standardsoftware bzw. Trivialprogramme als Ware i.S. von § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG - Ist die Ausnahmeregelung des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach die Herstellung und Lieferung von Waren zum uneingeschränkten Verlustabzug führen, auch auf die Vermarktung von Standardsoftware-Programmen anwendbar - Unterliegt der Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer US-amerikanischen Gesellschaft, die Standardsoftware entwickelt und vertreibt, nach § 2a Abs. 2 EStG nicht der Abzugsbeschränkung?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 22/08

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 29.1.2008 5 K 2543/04 B

    Normen: EStG § 2a Abs 2, EStG § 17

    Erledigt durch: Urteil vom 28.10.2008, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung