19.12.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 2a Abs 2 · IX R 22/08
Software, Trivialprogramm, Ware, Verlustabzug
Letzte Änderung: 19. Dezember 2008, 10:32 Uhr, Aufgenommen: 23. Juni 2008, 12:45 Uhr
Standardsoftware bzw. Trivialprogramme als Ware i.S. von § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG - Ist die Ausnahmeregelung des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach die Herstellung und Lieferung von Waren zum uneingeschränkten Verlustabzug führen, auch auf die Vermarktung von Standardsoftware-Programmen anwendbar - Unterliegt der Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer US-amerikanischen Gesellschaft, die Standardsoftware entwickelt und vertreibt, nach § 2a Abs. 2 EStG nicht der Abzugsbeschr änkung?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 22/08
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 29.1.2008 5 K 2543/04 B
Normen: EStG § 2a Abs 2, EStG § 17
Erledigt durch: Urteil vom 28.10.2008, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung