21.06.2011 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1 · III R 24/08
Kindergeld, Ausbildung, Nachweis, Duldung
Letzte Änderung: 21. Juni 2011, 10:41 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2008, 10:32 Uhr
Ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c --ggf. analog-- anwendbar, wenn nach Abbruch der Schulausbildung durch das Kind der Nichtantritt einer Ausbildung auf andere -- nicht durch das Kind zu vertretene -- Gründe als das Fehlen eines Ausbildungsplatzes zurückzuführen ist? Im Streitfall hatte die Agentur wegen eines laufenden ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahrens das Kind trotz mehrmaliger Vorsprachen nicht als ausbildungsuchend aufgenommen, da es nur für drei Monate gem. § 69 Abs. 2 AuslG geduldet war. Kommt der Entscheidung der Berufsberatung, ein Vermittlungsgespräch nicht zu führen, unabhängig von deren Rechtmäßigkeit, Tatbestandswirkung zu? Notwendiger Erlass aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 24/08
Vorinstanz: Finanzgericht Bremen 22.2.2008 4 K 96/07 (4)
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2c, AuslG § 69 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 07.04.2011, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger