23.05.2011 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2c · III R 11/08
Kindergeld, Freiwilliges soziales Jahr, Bindung, Änderung
Letzte Änderung: 23. Mai 2011, 12:51 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2008, 10:48 Uhr
Hat eine ohne schriftlichen Bescheid erfolgte antragsgemäße Kindergeldfestsetzung eine positive Bindungswirkung für die Zukunft, die nur unter den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 - 4 EStG wieder beseitigt werden kann (hier: Rechtsgrundlose Zahlung wegen eingetretener Kenntnis, dass ein beabsichtigtes soziales Jahr nach vier Monaten nicht angetreten werden konnte)? Divergenz zu VI R 78/98, 164/98 und VIII R 92/01? Kann § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG bei Überschreitung der viermonatigen Übergangszeit bis zum Beginn des Freiwilligen Jahres analog angewendet werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 11/08
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 16.5.2006 6 K 2809/05
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2c, EStG § 70 Abs 2, EStG § 70 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 03.03.2011, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung