21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · AO § 180 Abs 5 · I R 58/07
Zweistufiges Feststellungsverfahren, Obergesellschaft, Untergesellschaft, Vorbehalt der Nachprüfung
Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 20. März 2008, 09:39 Uhr
1. Durfte in dem angefochtenen Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 5 AO (hier: Folgebescheid) der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben werden, obwohl für den Folgebescheid die reguläre Feststellungsfrist sowie die Frist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO (ein Jahr) abgelaufen waren?
2. Führt in den Fällen des zweistufigen Feststellungsverfahrens die für die Obergesellschaft angeordnete Außenprüfung zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO auch für solche Besteuerungsgrundlagen, die aus dem Grundlagenbescheid der Untergesellschaft bindend übernommen werden mussten?
3. Wird dem Folgefinanzamt die Prüfung auferlegt, ob die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ins Leere geht, weil der Vorbehalt zuvor aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung kraft Gesetzes entfallen war oder ob die Aufhebung materielle Rechtsfolgen aufgrund einer Anpassungsverpflichtung nach sich zieht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 58/07
Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 8.5.2007 I 76/2006
Normen: AO § 180 Abs 5, AO § 180 Abs 2, AO § 179 Abs 2 S 3, DBA USA, AO § 171 Abs 10, AO § 164
Erledigt durch: Urteil vom 04.03.2009, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger