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  • 07.02.2008 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e · C-476/07

    Umsatzsteuer, sportliche und kulturelle Leistungen, Werbung, Leistungsort

    Letzte Änderung: 7. Februar 2008, 10:51 Uhr, Aufgenommen: 7. Februar 2008, 10:51 Uhr

    Ist Art. 9 Abs. 2 e der Sechsten Richtlinie EWG 77/388 des Rates vom 17.4.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern, zuletzt geändert durch Richtlinie vom 22.10.1999 (ABl. EG 1999 Nr. L 277/34) so auszulegen, dass dann, wenn sonstige Leistungen im Zusammenhang mit sportlichen und kulturellen Leistungen gemäß Art. 259 A 4a des Code General des Impots in der Form vorliegen, dass dem Leistungsempfänger die Werbung auf Flächen, in Veranstaltungslokalitäten und auf T-Shirts gestattet werden, Leistungen auf dem Gebiet der Werbung i.S.d . Art. 9 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie EWG 77/388 des Rates vom 17.4.1977 zu bejahen sind, mit der Folge, dass die Leistungen an dem Ort als erbracht gelten, an dem der Empfänger der vorgenannten Leistungen seinen wirtschaftlichen Sitz hat?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-476/07

    Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2007

    Normen: EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e

    Erledigt durch: Beschluss vom 3.6.2008 (Streichung der Rechtssache)