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  • 14.06.2022 · Nachricht · Umsatzsteuer

    Steuerbefreiung bei Leistungserbringung durch nicht ins Unternehmen eingebundene Dritte

    | Nach § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG sind seit 1.7.13 die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft an die in § 4 Nr. 14 Buchst. a, b und d UStG genannten Einrichtungen steuerfrei, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem IfSG und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Abs. 8 IfSG bestehenden Verpflichtungen zu erbringen. Unklar ist, ob diese Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn der Unternehmer nicht selbst über die dafür notwendige Qualifikation verfügt, sondern sich eines Dritten bedient, der zwar die nötige fachliche Expertise hat, aber selbst nicht in das Unternehmen eingebunden ist. Das FG Berlin-Brandenburg (12.8.21, 2 K 2066/19; Rev. BFH XI R 26/21, Einspruchsmuster ) hat sich aktuell zu dieser Rechtsfrage geäußert und die Steuerbefreiung bei einer solchen Sachverhaltskonstellation gewährt. |