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  • 21.07.2008 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 16 Abs 1 · II R 48/06

    Rückgängigmachung, Auflösende Bedingung, Aufschiebende Bedingung, Auslegung

    Letzte Änderung: 21. Juli 2008, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Rückgängigmachung nach § 16 GrEStG
    1. Auslegung einer im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung, wonach für den Fall der Unmöglichkeit der Lieferung und Eigentumsverschaffung betreffend Grundbesitz aufgrund von früheren Veräußerungsverträgen eine Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus diesen älteren Verträgen an Erfüllung Statt erfolgt, als auflösende oder aufschiebende Bedingung.
    2. Kommt im Falle der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (vgl. 1.) § 16 Abs. 1 GrEStG sinngemäß zur Anwendung, wenn der Veräußerer "dem Zweiterwerber" den Kaufpreis aufgrund der Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche (incl. der Kaufpreiszahlungsansprüche) aus den früheren Verträgen nicht erstattet, der Veräußerer in enger Abstimmung mit "dem Zweiterwerber" Vergleichsverhandlungen mit den "Ersterwerbern" führt, der Zweiterwerber seine Auflassungsvormerkungen erst im Rahmen der Vergleichsverhandlungen löschen lässt und Veräußerer und "Zweiterwerber" verbundene Unternehmen sind ?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 48/06

    Vorinstanz: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3.5.2006 3 K 293/04

    Normen: GrEStG § 16 Abs 1, BGB § 158, BGB § 133, BGB § 157

    Erledigt durch: Urteil vom 30.01.2008, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung