01.12.2008 · Erledigtes Verfahren · EG Art 43 · C-418/07
Steuerliche Integration, Muttergesellschaft des Konzerns, Enkelgesellschaft, Tochtergesellschaft, Körperschaftsteuer, Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, steuerliche Neutralisierung von Maßnahmen
Letzte Änderung: 1. Dezember 2008, 13:45 Uhr, Aufgenommen: 6. Dezember 2007, 09:48 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat vom 12.09.2007 zu folgenden Fragen:
1. Da sich der steuerliche Vorteil aus der "steuerliche Integration" genannten Regelung bei der Besteuerung der Muttergesellschaft des Konzerns auswirkt, die die Gewinne und Verluste aller Gesellschaften des Konzerns verrechnen und aus der steuerlichen Neutralisierung von Maßnahmen innerhalb des Konzerns Nutzen ziehen kann, wird dadurch, dass eine Enkelgesellschaft der Muttergesellschaft nach der Regelung in den Art. 223A ff. des Code general des impots nicht in den Bereich eines steuerlich integrierten Konzerns einbezogen werden kann, sofern sie über eine Tochtergesellschaft gehalten wird, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften niedergelassen ist und in Frankreich keine Tätigkeit ausübt, nicht der französischen Körperschaftsteuer unterliegt und daher selbst nicht zum Konzern gehören kann, die Frage aufgeworfen, ob dies wegen der steuerlichen Folge der von der Muttergesellschaft getroffenen Wahl, eine Enkelgesellschaft durch eine französische Tochtergesellschaft oder aber durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft zu halten, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt?
2. Wenn ja: Kann eine solche Beschränkung entweder durch die Notwendigkeit, die Kohärenz des Systems der "steuerlichen Integration" zu erhalten, insbesondere die Mechanismen der steuerlichen Neutralisierung von Maßnahmen innerhalb des Konzerns, unter Berücksichtigung der Folgen eines Systems, nach dem die Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nur in Bezug auf das mittelbare Halten der Enkelgesellschaft als zum Konzern gehörig angesehen wird, aber notwendigerweise von der Anwendung der Konzernregelung ausgeschlossen bleibt, weil sie nicht unter die französische Besteuerung fällt, oder aus einem anderen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-418/07
Vorinstanz: Conseil d'Etat vom 12.09.2007
Normen: EG Art 43
Erledigt durch: Urteil vom 27.11.2008