22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 11 Abs 2 · IX R 70/07
Erbbauzins, Ablösung, Vorauszahlung, Rückwirkung
Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2007, 09:51 Uhr
Erbbauzinsvorauszahlung - Sind die im September 2004 für ein auf 99 Jahre bestelltes Wohnungserbbaurecht in einem Einmalbetrag im Voraus gezahlten Erbbauzinsen in Höhe von 36350 € im Streitjahr 2004 sofort in voller Höhe oder gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des am 15. 12. 2004 verkündeten und am 16. 12. 2004 in Kraft getretenen Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. 12. 2004 (BGBl I 2004, 3310) auf den Zeitraum von 99 Jahren verteilt nur in Höhe von 368 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar - Ist die Neuregelung in § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, die gem. § 52 Abs. 30 EStG erstmals für Erbbauzins-Vorauszahlungen anwendbar ist, die nach dem 31. 12. 2003 geleistet wurden, verfassungswidrig ("echte" und damit unzulässige Rückwirkung)?Das Verfahren IX R 70/07 ruht gem. Beschluss vom 7. Mai 2009 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 2/04. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 10.09.2010 wieder aufgenommen.Das Verfahren IX R 70/07 ist durch Beschluss vom 7. Dezember 2010 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/11 ausgesetzt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 70/07
Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 27.09.2007 IV 80/2006
Normen: EStG § 11 Abs 2, EStG § 52 Abs 30, GG Art 20 Abs 3
Erledigt durch: Vorlage an BVerfG (Beschluss vom 07.12.2010) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger