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  • 24.09.2007 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 20 Abs 6 · II R 18/06

    Erbschaftsteuer, Haftung, Bankguthaben, Rente, Rückzahlung

    Letzte Änderung: 24. September 2007, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Bankenhaftung für Erbschaftsteuer nach § 20 Abs. 6 ErbStG.

    Kann eine Bank für die nicht entrichtete Erbschaftsteuer in Haftung genommen werden, wenn der Betrag, der den in der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts genannten (Rückbehalts-)Betrag übersteigt, aus dem Guthaben des Erblassers dem im Ausland lebenden Erben zur Verfügung gestellt wird und der zurückbehaltene Betrag nicht zur Begleichung der Erbschaftsteuer ausreicht, weil daraus der Rentenrückruf aufgrund der Rentenüberzahlungen beglichen wurde. Auf das Girokonto des Erblassers waren noch über ein Jahr nach dessen Tod Rentenzahlungen eingegangenen. Hätte die Bank erkennen müssen, dass ein Rentenrückruf erfolgen werde, das Girokonto des Erblassers daher ein zu hohes Guthaben aufweise und hätte sie den Betrag in Höhe des Rentenrückrufs nicht an den Erben auszahlen dürfen.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 18/06

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 20.1.2006 11 K 250/05 EFG 2006, 1265

    Normen: ErbStG § 20 Abs 6, SGB 6 § 118 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 18.07.2007, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger