27.01.2011 · Erledigtes Verfahren · KN Pos 8471 UPos 60 · C-363/07
Kombinierte Nomenklatur, Harmonisiertes System, Einreihung, zusammengesetztes Gerät, KN
Letzte Änderung: 27. Januar 2011, 01:17 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2007, 08:39 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance du VIIeme arrondissement de Paris vom 2.8.2007 zu folgenden Fragen:
1. Stellt die Kopierfunktion eines Multifunktionsgeräts der im vorliegenden Verfahren beschriebenen Art, das zum direkten Betrieb mit einem Computer oder zum Betrieb in einem Netzwerk mit einem oder mehreren Computern bestimmt ist, jedoch hinsichtlich der reinen Kopierfunktion auch unabhängig arbeiten kann, eine andere eigene Funktion als Datenverarbeitung im Sinne von Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur dar?
2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Ist das Bestehen dieser eigenen Funktion, in Bezug auf die ausdrücklich festgestellt worden ist, dass sie der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter verleiht, trotz des Bestehens der Drucker- und der Scannerfunktion, die zur Datenverarbeitung gehören, geeignet, eine Einreihung in Kapitel 84 nach Anmerkung 5 E auszuschließen?
3. Hat in einem solchen Fall bei einem zusammengesetzten Gerät, das aus zwei sachlich getrennten Modulen (Drucker und Scanner) besteht, die Einreihung nicht vielmehr nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b zu erfolgen?
4. Sind, allgemeiner gesagt, Drucker der im Verfahren beschriebenen Art nach richtiger Auslegung des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur in die Position 8471 60 oder 9009 12 00 einzureihen?
5. Ist die Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom 8. März 2006 nicht insbesondere wegen Verstoßes gegen das Harmonisierte System, die Kombinierte Nomenklatur und die Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 b für die Auslegung des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur ungültig, soweit sie unter Hinweis auf den Begriff der "Funktion, die dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht" begründet wird und zur Einreihung von Druckern der beschriebenen Art in die Position 9009 12 00 führen würde?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-363/07
Vorinstanz: Tribunal d'instance du VIIeme arrondissement de Paris vom 2.8.2007
Normen: KN Pos 8471 UPos 60, KN Pos 9009 UPos 1200, EGV 400/2006
Erledigt durch: Urteil vom 11.12.2008