07.06.2013 · Erledigtes Verfahren · EGV 1789/2003 Anh 1 · C-376/07
Kombinierte Nomenklatur, Farbmonitor, Warennomenklatur, KN, Einreihung, Zolltarif
Letzte Änderung: 7. Juni 2013, 02:14 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2007, 08:32 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden vom 3.8.2007 zu folgenden Fragen:
1. Ist Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 dahin auszulegen, dass eine Einreihung eines Farbmonitors, der sowohl Signale aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, wie sie in Position 8471 KN bezeichnet ist, als auch solche aus anderen Quellen darstellen kann, in Position 8471 KN ausgeschlossen ist?
2. Wenn für den in der ersten Frage bezeichneten Farbmonitor eine Einreihung in Position 8471 KN nicht ausgeschlossen ist: Anhand welcher Umstände ist zu bestimmen, ob der Monitor eine Einheit von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist?
3. Erfasst der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 754/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur auch den fraglichen Monitor, und, wenn ja, ist diese Verordnung unter Berücksichtigung der Antworten auf die ersten beiden Fragen gültig?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-376/07
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden vom 3.8.2007
Normen: EGV 1789/2003 Anh 1, KN Pos 8471, EGV 754/2004
Erledigt durch: Urteil vom 19.02.2009