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  • 26.10.2007 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 17 Abs 6 UAbs 2 · C-371/07

    Mehrwertsteuer, Bewirtung von Geschäftspartnern und Personal, Betriebskantine, Einkauf, Umsetzung der Sechsten Richtlinie, Umsatzsteuer

    Letzte Änderung: 26. Oktober 2007, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 26. Oktober 2007, 09:48 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret vom 3.8.2007 zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Einkauf für die Bewirtung von Geschäftspartnern und Personal in einer Betriebskantine anlässlich von Sitzungen nur dann versagen kann, wenn im nationalen Recht vor dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie eine Rechtsgrundlage für diese Versagung bestand und diese Rechtsgrundlage von den Steuerbehörden in der Praxis angewandt wurde mit der Folge, dass das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf diesen Einkauf versagt wurde.

    2. Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, dass Betriebskantinen vor Umsetzung der Sechsten Richtlinie im Jahr 1978 nach dem geltenden nationalen Mehrwertsteuerrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht der Mehrwertsteuer unterlagen, dass die nationalen Abzugsbeschränkungsvorschriften im Zuge der Umsetzung der Sechsten Richtlinie nicht geändert wurden und dass die Abzugsbeschränkungsvorschriften für die Betriebskantinen nur deshalb relevant werden konnten, weil diese Art von Betrieben im Zuge der Umsetzung der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterworfen wurde?

    3. Wird ein Ausschluss des Abzugsrechts "beibehalten" im Sinne des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie, wenn die in Rede stehenden Ausgaben vom Zeitpunkt der Umsetzung der Sechsten Richtlinie 1978 bis zum Jahr 1999 aufgrund einer Verwaltungspraxis wie der im Ausgangsverfahren abzugsfähig waren?

    4. Ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die Bestimmung die unentgeltliche Bewirtung von Geschäftspartnern durch Unternehmen in der betriebseigenen Kantine anlässlich von Sitzungen im Unternehmen erfasst?

    5. Ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die Bestimmung die unentgeltliche Bewirtung von Personal durch Unternehmen in der betriebseigenen Kantine anlässlich von Sitzungen im Unternehmen erfasst?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-371/07

    Vorinstanz: Vestre Landsret

    Normen: EWGRL 388/77 Art 17 Abs 6 UAbs 2, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2 Buchst b

    Erledigt durch: Urteil vom 11.12.2008