21.02.2011 · Erledigtes Verfahren · EStG § 11 Abs 2 · IX R 48/07
Erbbauzins, Ablösung, Vorauszahlung, Rückwirkung
Letzte Änderung: 21. Februar 2011, 10:44 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2007, 11:30 Uhr
Ablösezahlung für Erbbauzins - Kann die im Kalenderjahr 2005 aufgrund eines unwiderruflich bindenden notariellen Kaufangebots vom 1.12.2004 - und damit vor der am 15.12.2004 verkündeten und am 16.12.2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG - geleistete Ablösezahlung für ein Wohnungserbbaurecht mit einer Laufzeit von 99 Jahren (Kaufvertragsabschluss am 17.12.2004) sofort in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden oder ist diese gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG auf die Laufzeit des Erbbaurechts von 99 Jahren zu verteilen und damit nur in Höhe von 6/12 aus 1/99 (Besitzübergang 1.7.2005) als Werbungskosten abziehbar - Ist die Neuregelung in § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sowie die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 30 EStG verfassungswidrig ("echte" und damit unzulässige Rückwirkung)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 48/07
Vorinstanz: Finanzgericht München 31.7.2007 12 K 3363/06
Normen: EStG § 11 Abs 2, EStG § 52 Abs 30, GG Art 20 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 07.12.2010, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger