22.06.2009 · Erledigtes Verfahren · BewG § 19 Abs 1 Nr 2 · II R 8/06
Einheitswert, Atypische stille Gesellschaft, Aufteilung, Zurechnung, Forderung, Verbindlichkeit, Bindung, Grundlagenbescheid, Doppelbesteuerung, USA
Letzte Änderung: 22. Juni 2009, 15:05 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
1. Steht nach dem DBA-USA 1954/1965 das Besteuerungsrecht (hier: Einheitsbewertung) für die Darlehensforderung (und entsprechende Zinsforderung) eines atypisch still beteiligten Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen) der Bundesrepublik zu, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts das ihm gewährte Darlehen ausschließlich in Zweigniederlassungen in den USA einsetzt und die Verbindlichkeiten als Schuldposten in den Bilanzen der Zweigniederlassungen ausgewiesen sind ? In welchem Land ist die Verbindlichkeit des Inhabers des Handelsgeschäfts zu besteuern?
2. Wie ist die Verpflichtung aus einem Darlehen, das der atypisch stille Gesellschafter dem Inhaber des Handelsgeschäfts gewährt hat, bei der Aufteilung des Einheitswerts der atypisch stillen Gesellschaft zu berücksichtigen?
3. Ist ein Verfahrensmangel aufgrund unterlassener Sachentscheidung gegeben, weil das FG seinem Urteil in Sachen Feststellung der Höhe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs Bindungswirkung (§ 110 FGO) hinsichtlich der Zurechnung/Aufteilung des Einheitswerts auf die Beteiligten zugerechnet hat?
4. Ist die Feststellung über die Höhe des Einheitswerts ein Grundlagenbescheid i.S.v. §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 für die Zurechnungsfeststellung zum gleichen Stichtag hinsichtlich der Höhe und des Gegenstands des aufzuteilenden Einheitswerts?
5. Muss der Einheitswertbescheid nach § 98a BewG die Summen des Rohbetriebsvermögens, der Schulden und sonstigen Abzüge ausweisen?
6. Fehlen teilweise die Entscheidungsgründe?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 8/06
Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 9.12.2004 IV 363/2003
Normen: BewG § 19 Abs 1 Nr 2, BewG § 19 Abs 3, BewG § 97, BewG § 101 Nr 1, BewG § 103, AO § 175 Abs 1 Nr 1, AO § 181 Abs 1, DBA USA Art III Abs 5, DBA USA Art XIVa Nr 2, DBA USA Art VII, FGO § 110
Erledigt durch: Urteil vom 19.02.2009, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger