21.08.2008 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 16 Abs 1 Nr 2 · II R 36/07
Rückgängigmachung, Erwerb, Auflassung, Löschung
Letzte Änderung: 21. August 2008, 11:11 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2007, 11:30 Uhr
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 GrEStG:
1. Erlangt der Veräußerer eines Grundstücks seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder, wenn eine notariell beurkundete Löschungsbewilligung hinsichtlich der eingetragenen Auflassungsvormerkung erteilt, aber im Grundbuch vor Abschluss eines neuen Kaufvertrages nicht vollzogen wurde?
2. Liegt eine Verwertung der verbliebenen Rechtsposition (vgl. 1.) im eigenen Interesse vor, wenn die Ersterwerberin (GbR) durch eine Person vertreten wird, die ebenfalls die Veräußerin und die Zweiterwerberin (Gesellschafterin der Ersterwerberin) vertritt und das veräußerte Objekt im 2. Kaufvertrag teilweise von dem im Ersten abweicht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 36/07
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 30.8.2006 5 K 4868/05 EFG 2006, 1928
Normen: GrEStG § 16 Abs 1 Nr 2
Erledigt durch: Urteil vom 01.07.2008, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger