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  • 19.03.2010 · Erledigtes Verfahren · GG Art 3 Abs 1 · II R 27/07

    Kapitalforderung, Lebensversicherung, Entstehung, Bewertung, Erbschaftsteuer

    Letzte Änderung: 19. März 2010, 13:13 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2007, 11:30 Uhr

    1. Entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb aller Rechte aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung (betagte Forderung im zivilrechtlichen Sinne) bereits mit dem Tod des Erblassers oder ist diese erst zum Zeitpunkt, zu dem die Leistung aus der Lebensversicherung fällig wurde, zu erfassen?
    2. Ist eine entsprechende Kapitalforderung in der Folge gemäß § 12 Abs. 4 BewG oder mit dem Nennwert zu bewerten?
    3. Verstößt die Privilegierung einer Kapitalforderung aus einer Lebensversicherung gegenüber anderen Kapitalforderungen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz des Art. 3 Abs. 1 GG?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 27/07

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 7.3.2007 1 K 1046/03

    Normen: GG Art 3 Abs 1, ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 9 Abs 1, ErbStG § 12 Abs 1, BewG § 12

    Erledigt durch: Urteil vom 07.10.2009, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung