24.09.2007 · Erledigtes Verfahren · KN Pos 8525 UPos 4099 · C-312/07
Einfuhr, Tarifierung von Camcordern, Tarifierungsverordnung, Änderung der Gemeinschaftspraxis, Rückwirkung
Letzte Änderung: 24. September 2007, 13:21 Uhr, Aufgenommen: 24. September 2007, 13:21 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d' Instance de Paris vom 06.07.2007 zu folgenden Fragen:
1. Ist ein Camcorder, der bei der Einfuhr nicht in der Lage ist, Videosignale aus einer externen Quelle in die Unterposition 8525 40 99 einzureihen, wenn bei ihm der Videoanschluss nachträglich mit Hilfe einer Software oder eines Freischalters (Widget) als Videoeingang eingerichtet werden kann, wenn dieses Gerät mit elektronischen Schaltkreisen ausgerüstet ist, die es ihm nach der Neueinrichtung ermöglichen, ein Videosignal aus einer externen Quelle aufzuzeichnen, obwohl der Hersteller und der Verkäufer auf diese Möglichkeit weder hingewiesen haben noch sie unterstützen?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist, durfte die Kommission, da die aufeinanderfolgenden Änderungen der Erläuterungen zu einer Änderung der Gemeinschaftspraxis bei der Tarifierung der Camcorder und einer Ausnahme von dem Grundsatz führen, wonach die Tarifierung der Waren anhand ihrer tatsächlichen Merkmale zum Zeitpunkt der Abfertigung zu erfolgen hat, diese Änderung zu Recht durch eine Änderung der Erläuterungen, die also rückwirkend gilt, anstatt durch Erlass eine nur für die Zukunft anwendbaren Tarifierungsverordnung vornehmen?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-312/07
Vorinstanz: Tribunal d' Instance de Paris vom 06.07.2007
Normen: KN Pos 8525 UPos 4099, EWGV 2658/87
Erledigt durch: Urteil vom 5.6.2008