24.09.2007 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 227/67 Art 2 Abs 1 · C-302/07
Das Runden von Mehrwertsteuerbeträgen, Gemeinschaftsrecht, nationales Recht,
Letzte Änderung: 24. September 2007, 12:24 Uhr, Aufgenommen: 24. September 2007, 12:24 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal London vom 29.06.2007 zu folgenden Fragen:
1. Richtet sich das Runden von Mehrwertsteuerbeträgen ausschließlich nach nationalem Recht oder vielmehr nach Gemeinschaftsrecht? Bestätigen insbesondere die Art. 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und/oder Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und/oder Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie (in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung), dass das Runden unter das Gemeinschaftsrecht fällt?
2. Insbesondere:
i) Steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Regelung oder Praxis der nationalen Steuerbehörden entgegen, wonach ein bestimmter Mehrwertsteuerbetrag aufgerundet werden muss, wenn der Bruchteil der kleinsten Einheit der betreffenden Währung größer oder gleich 0,50 ist (beispielsweise 0,5 Pence muss auf den nächsten ganzen Penny aufgerundet werden)?
ii) Schreibt das Gemeinschaftsrecht vor, dass den Steuerpflichtigen das Abrunden eines Mehrwertsteuerbetrags zu gestatten ist, der einen Bruchteil der kleinsten verfügbaren Währungseinheit umfasst?
3. Auf welcher Ebene muss bei einem Verkaufspreis, in dem die Mehrwertsteuer enthalten ist, nach dem Gemeinschaftsrecht bei der Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer abgerundet werden: auf der Ebene jedes einzelnen Stücks, jeder einzelnen Warengattung, jeder einzelnen Lieferung (wenn ein Korb mehrere Lieferungen umfasst), jedes Gesamtbetrags eines Umsatzes/Korbs, jedes Mehrwertsteuer-Abrechnungszeitraums oder auf einer sonstigen Ebene?
4. Sind für die Beantwortung einer der Fragen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität maßgeblich, insbesondere unter Berücksichtigung des Zugeständnisses der zuständigen Steuerbehörden im Vereinigten Königreich, dass nur bestimmte Unternehmen die abzurechnenden Mehrwertsteuerbeträge abrunden dürfen?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-302/07
Vorinstanz: VAT and Duties Tribunal London vom 29.06.2007
Normen: EWGRL 227/67 Art 2 Abs 1, EWGRL 227/67 Art 2 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3 Buchst b
Erledigt durch: Urteil vom 05.03.2009